Des Weiteren ist die Festlegung des Untersuchungsperimeters durch den Gemeinderat entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Dieser durfte neben den Bewohnern der K.-Strasse teilweise auch diejenigen der S.- sowie der O.-Strasse in den Kreis der Betroffenen einbeziehen. Soweit ersichtlich, liegen nämlich sämtliche Grundstücke mehr oder weniger innerhalb etwa derselben Distanz, so dass eine mögliche Geruchsbelästigung für die dort wohnenden Bewohner nicht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt ist davon auszugehen, dass keine übermässige Immission vorliegt. Entscheid der Baudirektion vom 4.2.2002