keine Klagen eingegangen und gebe es von dieser Seite keine Hinweise auf übermässige Immissionen (Amtsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 24. Oktober 2001). Die von der Vorinstanz und der kantonalen Fachstelle gemachten Erhebungen zur Feststellung der Übermässigkeit i.S. von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV sind insgesamt rechtsgenüglich, ist doch der Aufwand für die Ermittlung der Umweltbelastung in einem vernünftigen Verhältnis zu der in Frage stehenden Störungsquelle zu setzen (URP 1996, S. 665 ff.). Des Weiteren ist die Festlegung des Untersuchungsperimeters durch den Gemeinderat entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden.