auf eigene Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins, auf die Erhebung des kommunalen Hochbauamtes bei der unmittelbar südlich des Standortes des Imbissstandes wohnhaften Bevölkerung sowie auf die Tatsache, dass das erforderliche Quorum von 25% der betroffenen Bevölkerung gemäss den Richtlinien des BUWAL nicht erfüllt wird. Das Amt für Umweltschutz begründete die fehlende Ü- bermässigkeit insbesondere damit, dass zwar nach eigenen Wahrnehmungen eine Geruchswahrnehmung am Standort der Klägerschaft nicht ausgeschlossen werden könne, doch seien von dritter Seite keine Klagen eingegangen und gebe es von dieser Seite keine Hin-