Abgesehen davon, dass diese Vorbringen nicht weiter begründet werden, verkennt der Rekurrent, dass von Seiten der Umweltgesetzgebung nicht die völlige Immissionslosigkeit von Anlagen verlangt wird, sondern nur (verschärfte) Emissionsbegrenzungen, soweit übermässige Immissionen vorliegen. Das Bestehen solcher übermässigen Immissionen haben aber sowohl das Amt für Umweltschutz als auch die Vorinstanz verneint. Letztere kam gar zu diesem Schluss, bevor die im Rekursverfahren vorgenommenen Massnahmen zum Tragen gekommen sind. Die Vorinstanz stützte sich dafür 14 A. Verwaltungsentscheide 1388