dig zu unterbinden. Und weiter: Für den Rekurrenten und den Rechtsvertreter sei und bleibe es völlig unverständlich, wieso die Behörden sich in diesem Zusammenhang nicht durchsetzten und den Bau einer effizienten Abluftanlage sowie weitere Massnahmen verlangen würden, die den einwandfreien, immissionslosen Betrieb des Imbissstandes garantierten. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen nicht weiter begründet werden, verkennt der Rekurrent, dass von Seiten der Umweltgesetzgebung nicht die völlige Immissionslosigkeit von Anlagen verlangt wird, sondern nur (verschärfte) Emissionsbegrenzungen, soweit übermässige Immissionen vorliegen.