u.a. dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (vgl. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Im Weiteren hat die Behörde die Emissionsbegrenzungen so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden, wenn zu erwarten ist, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (vgl. Art. 5 LRV). 5. a) [...] b) [...] Mit Bericht vom 24. Oktober 2001 kam das Amt für Umweltschutz zusammenfassend zu folgendem Schluss: