Anlagen übertragen werden können (lit. b). Grundsätzlich sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 LRV). Bestehen für Schadstoffe keine Immissionsgrenzen, was für Gerüche zutrifft (vgl. Anhang 7 LRV), so gelten Immissionen u.a. dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (vgl. Art. 2 Abs. 5 lit.