11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die vorgenannten Grundsätze werden konkretisiert in der Luftrein- halte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142). Für Gerüche werden in der Verordnung keine Emissionsgrenzen festgelegt (Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1 LRV). Demnach sind von der Behörde Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 LRV). Technisch und betrieblich möglich sind nach Art. 4 Abs. 2 LRV Massnahmen zu