4. a) Der Rekurrent macht in materieller Hinsicht geltend, es sei zwar eine Abluftanlage vorhanden, die aber keine oder nur eine völlig ungenügende Wirkung zeige und die lästigen Geruchsimmissionen nicht verhindere. b) Gerüche sind Luftverunreinigungen (vgl. BEZ 2000, Nr. 6; LGVE 1999, S. 225 ff.). Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt. Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung (Art. 11 Abs. 2 USG).