Zwar wurde in der genannten Verfügung auch als Variante die Erstellung eines Schotterrasens erwähnt, hingegen ist aus dem Entscheid – auch für einen Laien in Bausachen - ersichtlich, dass eine Zufahrtsstrasse mit Bitumenbelag zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Unter diesen Vorgaben kann nicht mehr gesagt werden, die Rekurrentin sei gutgläubig davon ausgegangen, der nachträgliche Belagseinbau sei nicht bewilligungspflichtig bzw. von der Bewilligung gedeckt. Zumindest hätte sie daran zweifeln und dementsprechend die Behörde anfragen müssen. Entscheid der Baudirektion vom 10.2.2003 12