Darin wird unter anderem festgehalten, dass zwei gekieste Fahrstreifen das Kriterium der „teilweisen Änderung“ noch erfüllen können. Und weiter: „Ein weiterer Ausbau würde einen wesentlichen Sprung in der Qualität der Strasse bedeuten, der durch die blosse Wohnnutzung nicht gerechtfertigt werden kann.“ Zwar wurde in der genannten Verfügung auch als Variante die Erstellung eines Schotterrasens erwähnt, hingegen ist aus dem Entscheid – auch für einen Laien in Bausachen - ersichtlich, dass eine Zufahrtsstrasse mit Bitumenbelag zu einer anderen Beurteilung führen müsste.