Das ursprüngliche Bauvorhaben der Rekurrentin sah für die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse bereits einen bituminösen Belag vor. Dieses Baugesuch wurde denn auch vom Planungsamt mit Entscheid vom 2. April 1997 abgelehnt. Erst nachdem die Rekurrentin eine Projektänderung einreichte, welche nur noch zwei bekieste Fahrstreifen beinhaltete, hat das Planungsamt diesem Projekt, während laufendem Rekursverfahren, mit Entscheid vom 24. November 1997 die Bewilligung erteilt. Darin wird unter anderem festgehalten, dass zwei gekieste Fahrstreifen das Kriterium der „teilweisen Änderung“ noch erfüllen können.