In der Rechtsprechung wurde denn beispielsweise derjenige als bösgläubig bezeichnet, der trotz vorhandener Zweifel über die Tragweite einer Baubewilligung ohne Rückfrage bei der verfügenden Behörde Bauarbeiten vornimmt (ZBl 80/1979, S. 32), der in Kenntnis, dass seine Baubewilligung noch nicht rechtskräftig ist, sogleich mit dem Bauen beginnt (ZBl 84/1983, S. 285) und der sich ohne Rückfrage bei der Behörde auf eine frühere rechtswidrige Praxis verlässt (BVR 1995, S. 523 f.). Das ursprüngliche Bauvorhaben der Rekurrentin sah für die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse bereits einen bituminösen Belag vor.