sie dafür gehalten, dass nach den eingetretenen Schäden kein sachlicher Grund gegen den Belag vorhanden sein könne. Nach der allgemeinen Regel für den Bereich des Zivilrechts, welche auch im öffentlichen Recht gilt, kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Derjenige, der Bauen will, hat sich darum zu kümmern, ob sein Vorhaben zulässig ist.