6. (...) a) Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie sei gutgläubig, weil sie bei Auftragserteilung für den Belag mit gekiester Oberflächenbehandlung der Auffassung gewesen sei, dass hiefür keine neue Bewilligung vonnöten sei, weil die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit ja bereits abgehandelt worden sei. Als Laie in Bausachen habe 11 A. Verwaltungsentscheide 1386