Der nicht bewilligte Teil kann keine Rücksicht finden (vgl. BGE 127 II 225). Aus Gründen der Rechtsgleichheit würde es zudem nicht angehen, auf jenen Zustand abzustellen, der sich heute präsentiert. Es ergibt sich deshalb, dass Art. 24a RPG hier nicht anwendbar ist. Entscheid der Baudirektion vom 20.12.2002 1386 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Schutz des guten Glaubens. Eine Bauherrin, der eine Zufahrt mit zwei Fahrspuren bewilligt wurde, ist nicht gutgläubig, wenn sie im Rahmen einer Strassensanierung einen Vollflächenbelag ausführt.