Es handelt sich auch nicht um eine geringe bauliche Veränderung im Rahmen einer einfachen Erneuerung oder Sanierung. Insbesondere darf der bereits bestehende Kamin, welcher nicht bewilligt, sondern höchstens im Zuge der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Rahmen der früheren Verfügung aus Gründen der Verhältnismässigkeit geduldet ist, nicht als bereits rechtmässig bestehend betrachtet werden (vgl. BGE 127 II 215 E. 5b). Bei der Beurteilung der baulichen Massnahme muss daher als Vergleichsmassstab jener Zustand herangezogen werden, welcher bereits rechtmässig bewilligt ist. Der nicht bewilligte Teil kann keine Rücksicht finden (vgl. BGE 127 II 225).