22 RPG verwiesen (vgl. Art. 24c RPG). Danach werden unter baulichen Massnahmen nicht nur Änderungen verstanden, welche äusserlich in erheblicher Weise in Erscheinung treten, sondern auch technisch bedeutsame Veränderungen des Innern eines bestehenden Gebäudes (Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundes- 10 A. Verwaltungsentscheide 1386