4. a) Das Planungsamt und mit ihm die Baukommission hat die Bewilligung einer baulichen Änderung aufgrund von Art. 24a RPG verweigert. Wie das Planungsamt zu Recht ausführt, lässt Art. 24a RPG eine einfache Umnutzung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden zu, soweit dazu keine baulichen Massnahmen nötig sind. Zusätzlich darf die zonenfremde Nutzung keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt verursachen. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Massnahme vorliegt, wird von Gesetzes wegen auf Art. 22 RPG verwiesen (vgl. Art.