Die grundsätzliche Zulässigerklärung von Dacheindeckungen ausserhalb der Bauzone mit Profilblech stellt eine Praxisänderung dar. Angesichts der mit Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG verfolgten Ziele des Gesetzgebers auf der einen und der gestalterischen Sensibilität von Bauten in der Landwirtschaftszone auf der anderen Seite gilt es zu präzisieren, welche Bedingungen einzuhalten sind, damit von der Praxisänderung Gebrauch gemacht werden kann.