d) Indem die Vorinstanz der nachgesuchten Dachausführungsart die grundsätzliche Zulässigkeit abgesprochen hat, hat sie infolgedessen dem Gebot der Rechtsgleichheit zuwidergehandelt. Bei diesem Zwischenergebnis offen gelassen werden kann die Frage, ob die verfügte Auflage dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Genüge getan hätte. 5. Die grundsätzliche Zulässigerklärung von Dacheindeckungen ausserhalb der Bauzone mit Profilblech stellt eine Praxisänderung dar.