Die Anwendung des Gebotes der Rechtsgleichheit bedeutet nun gewiss nicht, dass jegliche denkbaren Dachbedeckungsarten ausserhalb der Bauzone zuzulassen sind. Jedoch fällt hier ins Gewicht, dass der Unterschied zwischen einer Dacheindeckung mit Welleternit oder Eternitplatten zu einer solchen mit Profilblech nicht derart gross ist - vor allem nicht in Relation zum Unterschied zu den traditionellen Ziegeldächern -, dass sich eine rechtsungleiche Behandlung rechtfertigen würde. Beide Dacheindeckungen entsprechen nicht der herkömmlichen Bauart, und beide Dacheindeckungen erscheinen bei fachgerechter Ausführung und Beachtung der gestalterischen Details gleichermassen als optisch wohlgefällig.