8 A. Verwaltungsentscheide 1384 c) Bereits die Dacheindeckung mit Welleternit entspricht unzweifelhaft der herkömmlichen Bauart im Sinne von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG nicht. Man hat dies seinerzeit zugelassen, um den veränderten Bedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen und vertrat dabei offensichtlich die Auffassung, dass sich dies hinsichtlich der Gesamtwirkung in der Landschaft rechtfertigen lasse. Die Anwendung des Gebotes der Rechtsgleichheit bedeutet nun gewiss nicht, dass jegliche denkbaren Dachbedeckungsarten ausserhalb der Bauzone zuzulassen sind.