Sie hegt ausserdem Befürchtungen, dass der Wunsch nach Metallwänden aufkommen würde, was jetzt noch kein Thema sei. b) Den Rahmen von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG eindeutig sprengen würden Wandverkleidungen aus Metall. Von "herkömmlicher Bauart" im Sinne des Gesetzes könnte damit zweifelsohne nicht mehr gesprochen werden. Die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanz können folglich insofern zerstreut werden, als kein Gesuchsteller einen Anspruch auf Bewilligung von Metall-Wandverkleidungen erheben könnte, falls die Dacheindeckung mit Blech-Sandwichpaneelen zugelassen würde.