Würde dem Rekurrenten heute das Bauvorhaben bewilligt, liefe das auf eine largere Handhabung der Ausnahmebewilligung hinaus, wie sie vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Des weiteren ist anzumerken, dass der jetzige Pächter bisher von den Einrichtungen wohl keinen Gebrauch gemacht hat, was ebenfalls gegen die Annahme der Standortgebundenheit spricht. Die Nasszelle kann daher auch nicht nach Art. 24 RPG bewilligt werden. Entscheid der Baudirektion vom 20.12.2002 1384