Auch bei einem allfälligen Verkauf muss die bestimmungsgemässe Nutzung gewährleistet werden, was bei einer Überdimensionierung der Anlage nicht der Fall wäre. Die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung ist vorliegend gross, weshalb nicht leichtsinnig von einer Erforderlichkeit der sanitären Anlage ausgegangen werden darf. Auch die präjudizielle Wirkung einer Bewilligung ist zu berücksichtigen (vgl. BGE 108 Ib 135). So wurde bereits in der Baubewilligung von 1980 der Einbau von Küche und Dusche untersagt. Würde dem Rekurrenten heute das Bauvorhaben bewilligt, liefe das auf eine largere Handhabung der Ausnahmebewilligung hinaus, wie sie vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.