Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es für eine ordentliche Schafhaltung nicht erforderlich sei, länger auf dem Grundstück zu verweilen. „Der Arbeitsaufwand für die Haltung von wenigen Schafen, die anspruchslos sind und auch bei schlechtem Wetter im Freien bleiben, hält sich ohnehin in engen Grenzen“ (BGE 108 Ib 136). Es ist deshalb auch hier festzuhalten, dass Schafe keiner ständigen Überwachung bedürfen. Periodische Kontrollen und allfällige Unterhaltsarbeiten können auch ohne länge- 6 A. Verwaltungsentscheide 1384