Zudem sind an die Erfordernisse der Standortgebundenheit strenge Anforderungen zu stellen (BGE 124 II 255, 117 Ib 281 mit Hinweisen). b) Der Rekurrent macht geltend, die Nasszelle sei für die Kleintierhaltung erforderlich. Die Nasszelle könnte dann erforderlich sein, wenn zur beabsichtigten Kleintierhaltung ein längerer Aufenthalt auf dem Grundstück erforderlich wäre. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es für eine ordentliche Schafhaltung nicht erforderlich sei, länger auf dem Grundstück zu verweilen.