5. a) Somit kommt nur noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Betracht. Diese kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Standortgebundenheit wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann bejaht, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen ihrer Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.