Auch anbegehrte die Rekurrentin in beiden Einspracheverfahren die vollumfängliche Verweigerung der Baubewilligung nicht. Vielmehr beschränkten sich ihre Einsprachen auf einzelne Punkte, wozu die Einhaltung des Gewässerabstandes des projektierten Zweifamilienhauses gerade nicht zählte. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist der fragliche Antrag demnach verspätet und ist darauf im Rekursverfahren nicht einzutreten. Diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Entscheid der Baudirektion vom 1.5.2002 5