Vorliegend verlangt die Rekurrentin erstmals im Rekursverfahren die Einhaltung des Gewässerabstandes durch das projektierte Zweifamilienhaus. Diesen Antrag stellte sie weder im Einspracheverfahren betreffend das ursprüngliche Baugesuch noch in demjenigen betreffend das Korrekturgesuch, weshalb sich denn auch der angefochtene Einspracheentscheid des Tiefbauamtes mit diesem Einwand nicht auseinandersetzt. Auch anbegehrte die Rekurrentin in beiden Einspracheverfahren die vollumfängliche Verweigerung der Baubewilligung nicht.