A. Verwaltungsentscheide 1382 vertreter beeinflusst worden, noch ist umgekehrt anzunehmen, dass der Rechtsvertreter bei der Bearbeitung des gemeinderätlichen Entscheides bei Vorliegen guter Gründe nicht von seiner gegenüber der X. gemachten Meinungsäusserung abgewichen wäre oder ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsberater zwar den Entwurf des Gemeinderatsentscheids ausarbeitete, aber in beiden Behörden weder bei der Beschlussfassung noch bei der Beratung anwesend war. Im Lichte vorstehender Ausführungen und den Gegebenheiten im konkreten Fall ist der Einwand der Rekurrenten nicht zu hören.