A. Verwaltungsentscheide 1382 vertreter beeinflusst worden, noch ist umgekehrt anzunehmen, dass der Rechtsvertreter bei der Bearbeitung des gemeinderätlichen Ent- scheides bei Vorliegen guter Gründe nicht von seiner gegenüber der X. gemachten Meinungsäusserung abgewichen wäre oder ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsberater zwar den Entwurf des Gemeinderats- entscheids ausarbeitete, aber in beiden Behörden weder bei der Be- schlussfassung noch bei der Beratung anwesend war. Im Lichte vor- stehender Ausführungen und den Gegebenheiten im konkreten Fall ist der Einwand der Rekurrenten nicht zu hören. Entscheid der Baudirektion vom 12.11.2002 1382 Verfahren. Neue Begehren, die im Einspracheverfahren nicht gestellt wurden, können im Rekursverfahren vor der Baudirektion nicht mehr erhoben werden. 2. Nach Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG; bGS 143.5) können mit dem Rekurs alle Mängel des vor- instanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Be- weismittel zulässig (Art. 20 Abs. 2 VwVG), grundsätzlich aber nicht die Änderung des Rechtsbegehrens (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 14 zu Art. 20). Als Änderung gelten offensicht- lich und gerade auch neue Begehren (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 20). So können denn auch allgemein neue Beschwer- degründe im Rekursverfahren nicht vorgebracht werden. Allenfalls können solche aber von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 9 zu Art. 40). Dasselbe gilt im Weiteren nach appenzell-ausserrhodischem Recht bereits im Einspracheverfahren, dürfen doch auch dort neue Begehren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden (Art. 9 VwVG; vgl. auch Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 9). 4 A. Verwaltungsentscheide 1382 Vorliegend verlangt die Rekurrentin erstmals im Rekursverfahren die Einhaltung des Gewässerabstandes durch das projektierte Zwei- familienhaus. Diesen Antrag stellte sie weder im Einspracheverfahren betreffend das ursprüngliche Baugesuch noch in demjenigen betref- fend das Korrekturgesuch, weshalb sich denn auch der angefochtene Einspracheentscheid des Tiefbauamtes mit diesem Einwand nicht auseinandersetzt. Auch anbegehrte die Rekurrentin in beiden Ein- spracheverfahren die vollumfängliche Verweigerung der Baubewilli- gung nicht. Vielmehr beschränkten sich ihre Einsprachen auf einzelne Punkte, wozu die Einhaltung des Gewässerabstandes des projektier- ten Zweifamilienhauses gerade nicht zählte. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist der fragliche Antrag demnach verspätet und ist dar- auf im Rekursverfahren nicht einzutreten. Diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von Amtes wegen zu berück- sichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Entscheid der Baudirektion vom 1.5.2002 5