zu Art. 20). So können denn auch allgemein neue Beschwerdegründe im Rekursverfahren nicht vorgebracht werden. Allenfalls können solche aber von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 9 zu Art. 40). Dasselbe gilt im Weiteren nach appenzell-ausserrhodischem Recht bereits im Einspracheverfahren, dürfen doch auch dort neue Begehren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden (Art. 9 VwVG; vgl. auch Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 9). 4