2. Nach Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig (Art. 20 Abs. 2 VwVG), grundsätzlich aber nicht die Änderung des Rechtsbegehrens (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 14 zu Art. 20). Als Änderung gelten offensichtlich und gerade auch neue Begehren (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 20).