vgl. auch SGGVP 2000, Nr. 47). Obwohl im vorliegenden Fall die erteilten Auskünfte im Einzelnen nicht bekannt sind, ist angesichts der Tatsache, dass diese der als Fachberatung zuständigen X. und nicht direkt der Baubewilligungskommission gegenüber erteilt wurden, eine solchermassen intensive Mitwirkung nicht gegeben. Die Verarbeitung der Informationen oblag nämlich der X. Unter diesen Umständen kann weder gesagt werden, der Entscheid der Baubewilligungskommission sei durch den Rechts- 3 A. Verwaltungsentscheide 1382