, insb. S. 12). Unabhängig von der Frage, ob ein von der Gemeinde als Rechtsberater hinzugezogener Anwalt unter die Ausstandspflichten fällt, ist festzuhalten, dass die mündlichen Auskünfte, welche der Rechtsvertreter des Gemeinderates der Baubewilligungskommission bzw. der X. erteilte, nicht als Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren qualifiziert werden können. Auskünfte von Sachbearbeitern oberer Instanzen an ihr untergeordnete Behörden vermögen zwar unter Umständen eine Befangenheit zu begründen, doch müssen diese von einer gewissen Intensität sein (vgl. SOG 1983, Nr. 29; vgl. auch SGGVP 2000, Nr. 47).