O., N. 13 zu Art. 4). In der Regel verstösst es denn auch nicht gegen den von der Bundesverfassung gewährleisteten Gehörsanspruch, wenn die Direktion, deren Verfügung angefochten ist, den Antrag verfasst, welcher der Beschlussfassung des Regierungsrates zu Grunde gelegt wird. Für Beamte, die einen Entscheid lediglich vorzubereiten haben, sind die Ausstandsvorschriften weniger streng auszulegen als für Mitglieder der entscheidenden Behörde (RVJ 1985, S. 3 ff., insb. S. 12).