Diese dürfen am Vorentscheid nicht mitwirken. Unter Mitwirkung ist in diesem Sinne ebenfalls das Treffen einer Verfügung oder die Vorbereitung derselben zu verstehen, d.h. beraten, entscheiden, instruieren etc. Einschränkend gilt beim Ausstand infolge Vorbefassung, dass die „ausstandspflichtige“ Person auf die Beschlussfassung, nicht aber zwingend auf die Beratung in der Behörde zu verzichten hat (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 13 zu Art. 4).