In den Ausstand zu treten hat jede Person, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, mithin alle Personen, welche auf den Entscheid Einfluss nehmen können. Dazu gehören neben Behördenmitglieder etwa auch Sachbearbeiter, Aktuare etc. (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 9; ähnlich Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 6 zu Art. 4; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 74 f.). Diese dürfen am Vorentscheid nicht mitwirken.