Zwischen der Gemeinde und den Rekurrenten ist zudem umstritten, welche Tätigkeiten der von der Gemeinde beigezogene Rechtsanwalt tatsächlich ausübte. a) [Ausführungen zum Tatsächlichen.] Damit ist davon auszugehen, dass sich die Beteiligung des Rechtsvertreters des Gemeinderates im Verfahren vor der Baubewilligungskommission höchstens auf mündliche Auskünfte an das Fachberatungsbüro X. beschränkte. b) Nach Art. 4 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) haben – soweit hier interessierend – Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben.