3. Die Rekurrenten machen geltend, der Rechtsvertreter der Gemeinde habe die Ausstandspflicht dadurch verletzt, dass er sowohl am Entscheid der Baubewilligungskommission mitgewirkt habe als auch an demjenigen des Gemeinderates. Die Gemeinde hält dem entgegen, dass der beigezogene Rechtsanwalt bei der Beratung und der Beschlussfassung weder des erstinstanzlichen noch des angefochtenen Entscheides anwesend gewesen sei, was den rechtlichen Ansprüchen genüge. Der Gemeinde stehe es frei, interne oder externe Hilfsorgane beizuziehen. Zwischen der Gemeinde und den Rekurrenten ist zudem umstritten, welche Tätigkeiten der von der Gemeinde beigezogene Rechtsanwalt tatsächlich ausübte.