217 Abs. 1 StPO ohne nähere Begründung aus, der Appellat könne „sich der Appellation anschliessen und selbständige Anträge stellen“. Insbesondere lässt sich jenem Urteil nicht entnehmen, ob das Stellen selbständiger Anträge bezüglich des gesamten Urteils möglich sei oder nur im Rahmen der durch die Appellation angefochtenen Punkte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik wäre indes mit Blick auf § 425 der zürcherischen Strafprozessordnung, wo diese Frage für den Ankläger und den Angeklagten unterschiedlich geregelt ist, durchaus angezeigt (vgl. ZR 89 Nr. 47, S. 87 f. ). 114