ausgeführt, ist es nicht angebracht, darüber auf der Basis von Mutmassungen zu spekulieren. KGP 21.12.2001 (Vom Bundesgericht bestätigt mit Beschluss vom 29.1.2002; 1P.22/2002) 3394 Anschlussappellation. Die Anschlussappellation hat sich auf die mit der Hauptappellation angefochtenen Punkte zu beschränken (Art. 217 Abs.1 StPO).