deren Fachwissen angewiesen sind. Dass es schliesslich die Organe der Strafrechtspflege sein werden, die über eine Entlassung und damit über das Gefährdungspotential des Gesuchstellers entscheiden werden, ergibt sich aus dem Gesetz. Von einer Abschiebung der Verantwortung kann deshalb keine Rede sein. Diese Entscheidbefugnis, aber auch Entscheidpflicht besteht auch dann, wenn sich die Mediziner nicht in eindeutiger Art und Weise äussern sollten. Wie in einem solchen Fall zu entscheiden sein wird, wird sich zeigen. Wie bereits 113 B. Gerichtsentscheide 3394