Hingegen hat Dr. X., der an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt ist, im Sinne eines Zwischenresultates dem Verhöramt am 21. Dezember 2001 mitgeteilt, eine akute Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller bringt hiezu im Wesentlichen vor, es sei zu erwarten, dass die psychiatrische Exploration keine klaren Ergebnisse bringen werde. Damit werde es den Strafvollzugsbehörden nicht gelingen, die Verantwortung auf die Psychiatrie abzuschieben. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine klassische Situation handelt, in der die Strafverfolgungsbehörden mit psychiatrischen Experten zusammenarbeiten müssen, weil sie auf