Aus den Erwägungen: Nach Art. 108 Abs. 1 StPO kann der Inhaftierte grundsätzlich jederzeit die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft verlangen. Zuständig zur Behandlung eines solchen Haftentlassungsgesuches ist im Untersuchungsverfahren der Einzelrichter des Kantonsgerichtes (Art. 108 Abs. 1 Ziffer 1 StPO). Wenige Tage nach der Haftanordnung hat das Verhöramt bei der kantonalen psychiatrischen Klinik in Herisau (nachfolgend KPK genannt) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das über die Gefährlichkeit des Gesuchstellers und insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der vom Gesuchsteller angedrohten Tat Auskunft geben soll.