Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidg. Versicherungsgericht am 14. Mai 2002 abgewiesen worden. 2214 Parteientschädigung. Wird von einer Rekursinstanz dem Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen, so hat diese einem Rekurrenten in der Regel auch dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn der Rekurrent kurz vor Abschluss des Verfahrens durch den Rückzug des von ihm bekämpften Baugesuches in die einem Obsiegenden vergleichbare Position gelangt. 67