Diese Unterlassungen stellten eine Sorgfaltspflichtverletzung dar und sind dem Beklagten 2 als Verschulden anzurechnen. Insofern der Beklagte 2 zu seiner Entlastung die Rückführungen der Arbeitgeberfirmen an die Stiftung im Betrag von Fr. 210'000.-- geltend machte und auf die Folgen eines möglicherweise früher erfolgten Konkurses hinwies, kann auf die Ausführungen in Ziff. 3 c oben verwiesen werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem entstandenen Schaden ist ebenfalls ausgewiesen (entsprechend Ziff. 3 e oben). 66 B. Gerichtsentscheide 2214