Der Einwand des Beklagten 2, der Beklagte 1 habe als Stiftungsratspräsident eigenmächtig gehandelt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in seiner Funktion als Buchhalter über den Geschäftsgang von Stiftung und Arbeitgeberfirma informiert war. Er hatte somit Kenntnis von der Darlehensgewährung im Februar 1994 und dem Anwachsen der Kontokorrentschuld und nahm damit als Mitglied des Stiftungsrates eine Verletzung der Anlagevorschriften und der Meldepflicht untätig in Kauf. Diese Unterlassungen stellten eine Sorgfaltspflichtverletzung dar und sind dem Beklagten 2 als Verschulden anzurechnen.